Voraussetzung ist u. a. der sog. Belegnachweis: Der Unternehmer muss durch Belege nachweisen, dass die Ware tatsächlich zu einem Empfänger in einem anderen EU-Staat gelangt ist.
Die Finanzverwaltung beanstandete bisher nicht, wenn der Belegnachweis nach den bis 2011 geltenden Vorschriften geführt wird. Mit der Neuregelung der Umsatzsteuer DVO wird jedoch der Nachweis an verschiedene, z.T neue Kriterien geknüpft. Kann das sogenannte Gelangen in einen anderen EU-Staat nicht mit den von der Finanzbehörde anerkannten Belegen nachgewiesen werden, so ist u.U. die Umsatzsteuer in voller Höhe nachzuentrichten.